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Merkblätter Adoption von Minderjährigen in Thailand und
Deutschland Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen
Überblick über die Rechts- und Verfahrensfragen geben, die bei der Adoption
von thailändischen Kindern durch deutsche Staatsangehörige zu beachten
sind.
In beiden Rechtssystemen sind weiterhin
sogenannte Rückverweisungen zu beachte, die hier nicht im einzelnen erläutert
werden sollen. Im Ergebnis werden deutsche Gerichte in folgenden Fällen auf
Adoptionen deutsches bzw. thailändisches Recht anwenden:
Thailändisches Recht hingegen regelt die Frage,
ob deutsches oder thailändisches Recht anzuwenden ist, im Ergebnis wie folgt:
Da beide Rechte auch unterschiedliche Regelungen
zu der Frage treffen, wie das Ehestatut zu bestimmen ist, kann bei der
Adoption thailändischer Kinder nur empfohlen werden, diese sowohl nach
thailändischem Recht als auch nach deutschem Recht vorzunehmen, damit die
Kinder einen sicheren rechtlichen Status haben. Insbesondere ist eine nach
thailändischem Recht vorgenommene Adoption nicht ohne weiteres in Deutschland
wirksam und entfaltet auch weniger weitgehende Rechtswirkungen. 2. Die Adoption nach thailändischem Recht Deutsche, die ihren Wohnsitz außerhalb
Thailands haben, müssen sich zunächst mit dem Jugendamt in
Verbindung setzen. Das Jugendamt wird die rechtlichen Voraussetzungen der
Adoption nach deutschem Recht prüfen und sich mit den persönlichen
Lebensumständen auseinandersetzen. Es muß dann drei Dokumente ausstellen, die
in dem Verfahren in Thailand benötigt werden, nämlich:
Der Antrag auf Adoption wird sodann über
das deutsche Jugendamt an den Generaldirektor des Public Welfare Department
gerichtet. Hierbei sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
·
Zustimmungserklärung
des gesetzlichen Vertreters des Kindes sowie des Kindes selbst nach
Vollendung des 15. Lebensjahres Alle Dokumente müssen in die thailändische oder
englische Sprache übersetzt und von der thailändischen Botschaft oder einem
Konsulat in Deutschland beglaubigt oder auf diplomatischem Wege übersandt
werden. In der Regel kann jeweils nur die Adoption e i n
e s Kindes beantragt werden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn der
Antragsteller mit dem Kind verwandt ist, die Kinder Zwillinge sind oder das
Kind ein Abkömmling des Ehegatten des Antragstellers ist. Die thailändische Behörde prüft anhand der Unterlagen die vorläufige Eignung des Antragstellers. Dies bedeutet zunächst, daß der Antragsteller die formalen Voraussetzungen für die Adoption erfüllt. Der Adoptierende muß
Sind diese formalen Voraussetzungen erfüllt, so
prüft die Behörde die Begründung des Adoptionsantrages. Ausschlaggebend ist
hierbei zum einen, ob der Adoptionswunsch nachvollziehbar ist und zum
anderen, ob es sich um eine geeignete Familie handelt. Hierzu wird auch der
Bericht des Jugendamtes herangezogen. Kommt der zuständige Beamte zu dem Ergebnis, daß
die formalen Voraussetzungen vorliegen und daß die Adoption gegenwärtig und
künftig dem körperlichen und geistigen Wohle des Kindes förderlich ist, so
holt das Adoptionszentrum zunächst die Entscheidung des Adoptionsausschusses
ein. Anschließend muß dann das Innenministerium die probeweise Aufnahme des
Kindes im Ausland genehmigen. Das Kind wird dem Antragsteller sodann zunächst
für eine Probezeit anvertraut. Hiervon sind nur folgende Personen befreit: ·
Verwandte
des Vaters eines nichtehelichen Kindes, wenn der Vater nicht mit der Mutter
die Ehe eingegangen ist und das Kind auch nicht als eigenes angenommen hat., ·
der
Ehepartner des Adoptierenden, wenn die Ehe der beiden weniger als sechs
Monate besteht und das Kind länger als ein Jahr bei beiden lebt. Der Antragsteller und sein Ehegatte haben zu
Beginn der Probezeit persönlich zu erscheinen. Der Adoptionsausschuß kann
jedoch vom Erfordernis des persönlichen Erscheinens absehen, sofern das zu
adoptierende Kind bereits mit dem Antragsteller und seinem Ehegatten bereits
in Deutschland lebt. Die Probezeit beträgt in der Regel sechs Monate.
Diese Probezeit wird durch deutsche Organisationen überwacht. Das Jugendamt erstellt
alle zwei Monate einen Bericht für die thailändische Behörde. Erst nach
Ablauf der Probezeit ergeht dann die endgültige Entscheidung über die
Adoption. Mit dem zuständigen Jugendamt sollte der
Antragsteller abstimmen, daß die Probezeit in Deutschland als
Adoptionspflegezeit anerkannt wird. Er erhält dann Bescheinigungen zur ·
Anmeldung
des Kindes beim Einwohnermeldeamt ·
Eintragung
eines Kinderfreibetrages beim Finanzamt und Änderung der Steuerklasse ·
Zahlung
von Kindergeld ·
Mitversicherung
des Kindes in der Krankenkasse ·
Beantragung
von Erziehungsgeld und -urlaub Wurde die Probezeit erfolgreich absolviert, so
stimmt der Adoptionsausschuß der Adoption zu. Dann muß die Adoption
registriert werden, um wirksam zu werden. Die Registrierung muß binnen 6
Monaten beim zuständigen thailändischen District Office erfolgen.; sie kann
auch bei der thailändischen Botschaft oder einem Konsulat in Deutschland
vorgenommen werden, wenn sich die Familie dort aufhält. Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thailand
können die Adoption unmittelbar beim "Director General" des
"Public Welfare Department" beantragen, wenn sie in Bangkok leben.
Sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Provinzen Thailands
haben, ist der Antrag beim zuständigen Provinzgouverneur zu stellen. 3. Nachadoption in Deutschland Der Antrag auf Nachadoption ist beim Vormundschaftsgericht
in Deutschland zu stellen. Der Antrag muß notariell beurkundet werden Vom Vormundschaftsgericht wird ebenfalls
geprüft, ob die Annahme als Kind dem Wohl des Kindes dient und zu
erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein
Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Ein Ehepaar kann ein Kind nur
gemeinschaftlich annehmen. Allerdings kann ein Ehegatte ein Kind seines
Ehegatten allein annehmen. In diesem Fall erlangt das Kind die rechtliche
Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Der Annehmende muß das 25. Lebensjahr
vollendet haben. Soll das Kind des Ehegatten angenommen werden, so ist es
ausreichend, wenn der annehmende das 21. Lebensjahr vollendet hat. Auch nach deutschem Recht ist in der Regel eine "Probezeit"
in Form einer Adoptionspflegezeit erforderlich. Diese beträgt in der Regel
ein Jahr. Die "Probezeit" die im Rahmen des thailändischen
Adoptionsverfahrens absolviert wurde, kann jedoch angerechnet werden. Zudem
kann die Zeit sich verkürzen, wenn das Kind bereits bei der Familie gelebt
hat. Es muß eine Einwilligungserklärung des
gesetzlichen Vertreters vorliegen und des Kindes selbst, wenn dieses 14 Jahre
alt ist. Weiterhin müssen die Eltern des Kindes ihre Einwilligung erklären.
Die Einwilligung eines Elternteils kann vom Vormundschaftsgericht ersetzt
werden, wenn der Elternteil seine Pflichten gröblich verletzt hat oder nicht
auffindbar ist. Sämtliche Einwilligungserklärungen sind gegenüber dem
Vormundschaftsgericht zu erklären und notariell zu beurkunden 4. Rechtsfolgen der Adoption Das Kind hat nach der Adoption im deutschen
Recht die Stellung eines leiblichen Kindes des Annehmenden. Nimmt ein Ehepaar
ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so
erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der
Ehegatten. Die elterliche Sorge steht dann den Ehegatten gemeinsam zu Mit der Annahme erlöschen das
Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen
Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Das Kind
erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Mit der Annahme
als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind auch die deutsche
Staatsangehörigkeit, wenn es im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Die Wirkungen der Adoption nach thailändischem
Recht sind in Sect. 1598/28 CCC geregelt. Auch danach erwirbt das angenommene
Kind in der Adoptionsfamilie die volle rechtliche Stellung eines natürlichen
Kindes. Insofern entsprechen die Wirkungen der Adoption in beiden Rechten
einander. Andererseits sieht die zitierte Vorschrift aber im Gegensatz zum
deutschen Recht vor, daß das Kind auch alle seine Rechte und Pflichten in der
Geburtsfamilie behält. Die natürlichen Eltern verlieren lediglich das Recht
zur Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäß Sect. 1627 CCC ist der Adoptierte
auch gesetzlicher Erbe des Annehmenden. Allerdings begründet das
thailändische Recht kein gesetzliches Erbrecht der Adoptiveltern nach dem
Adoptierten, Sect. 1598/29 CCC. 5. Weitere Hinweise Abschließend sei noch auf die thailändischen
Gesetze hingewiesen, die bei einer Adoption maßgeblich sind: · Section 1598/19 des thailändischen "Civil and Commercial Code"(CCC) · "Child Adoption Act B.E. 2522 (1979)" · "Ministerial Regulation No. 2 B.E. 2523 (1980)" in der Fassung der "Ministerial Regulation No.5 B.E. 2529 (1986)" und der "Ministerial Regulation No. 6 B.E. 2533 (1990)" · "Ministerial Regulation No. 7 B.E. 2533 (1990)" Auskünfte über Einzelheiten des
Adoptionsverfahrens in Thailand können eingeholt werden beim thailändischen Child Adoption
Centre In Deutschland erhalten an einer Adoption
Interessierte Unterstützung und Informationen bei der staatlich anerkannten
Adoptionsvermittlungsstelle für Kinder aus dem Ausland sowie bei den Zentralen Adoptionsstellen.
Die Zentralen Adoptionsstellen unterstützen die örtlichen Jugendämter bei
Adoptionen mit Auslandberührung Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und
Bremen: Gemeinsame Zentrale
Adoptionsstelle (GZA), Feuerbergstraße 43 B, 22337 Hamburg, Telefon:
040-42841-2204, Nordrhein-Westfalen: Landschaftsverband Westfalen-Lippe,
Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Warendorfer Straße 25, 48133
Münster, Telefon 0251-591-01, Landschaftsverband Rheinland, Landesjugendamt,
Zentrale Adoptionsstelle, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Telefon 0221-809-0, www.lvr.de Rheinland-Pfalz: Landesamt für Jugend und Soziales,
Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle, Rheinallee 97 - 101, 55118 Mainz,
Telefon 06131-967-368, -378 und -367 Hessen: Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle,
Wilhelmshöher Allee 157-159, 34121 Kassel, Tel. 0561-30850, Außenstelle
Wiesbaden: Kleistraße 25, 65187 Wiesbaden, Tel. 0611-8150, Fax 0611-8152799. Saarland: Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle,
Malstatter Markt 11, 66115 Saarbrücken, Telefon 0681-94812-0 Baden-Württemberg: Landeswohlfahrtsverband
Württemberg-Hohenzollern, Zentrale Adoptionsstelle, Lindenspürstraße 39,
70176 Stuttgart, Telefon 0711-6375-0 sowie Landeswohlfahrtsverband Baden,
Zentrale Adoptionsstelle, Postfach 4109, 76026 Karlsruhe, Telefon 0721-8107-0 Bayern: Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle,
Richelstraße 11, 80634 München, Telefon 089-13062-0, vermittelt rumänische
Kinder Sachsen: Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle,
Postfach 1048, 09120 Chemnitz, Telefon 0371-577-287 Thüringen: Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle,
Neu-Ulmer-Straße 28, 98603 Meiningen, Telefon 03693-41736-39 Mecklenburg-Vorpommern: Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle,
Neustrelitzer Straße 120, Block E, 17033 Neubrandenburg, Telefon
0395-580-2700 Sachsen-Anhalt: Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsstelle,
Neustädter Passage 15, 06122 Halle/Saale, Telefon 0345-6912-462 und -463 Berlin und Brandenburg: Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg, Schlossplatz 2, 16515 Oranienburg, Telefon 03301-5983-50 und -44, Fax 03301-703948. http://www.brandenburg.de/land/mbjs/jugend/51adopt.htm über die Adoption von Minderjährigen in
Thailand
für die Anlegung eines Familienbuches
zur Aufnahme einer Au-Pair Tätigkeit in
Deutschland Die Au-pair-Tätigkeit eröffnet jungen Ausländern
die Möglichkeit, sich in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einem Jahr bei
einer Gastfamilie aufzuhalten. Dabei sollen sie neben dem Erlernen der deutschen
Sprache die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland aus der
Perspektive einer in Deutschland lebenden Familie kennenlernen. Die
Au-pair-Kraft hilft bei allen anfallenden Hausarbeiten und insbesondere bei
der Kinderbetreuung. Folgende Grundsätze sind neben den übrigen
ausländerrechtlichen Bestimmungen bei der Visumerteilung zur Aufnahme einer
Au-pair-Beschäftigung zu beachten: 1.
Der
Antragsteller darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei ist
auf das Lebensalter zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; es ist
unbeachtlich, wenn der Antragsteller während seines Au-pair-Aufenthaltes 25
Jahre alt wird. 2.
Au-pair-Antragsteller
sollten möglichst über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Damit
wird ihnen das Einleben und die Anpassung in der Familie, vor allem im Umgang
mit den Kindern, erleichtert. 3.
In der
Gastfamilie muß zumindest ein Elternteil Deutsch als Muttersprache sprechen.
Die Staatsangehörigkeit der Gasteltern ist dabei nicht von Belang. 4.
Eine
Au-pair-Tätigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn zwischen der
Gastfamilie und den Bewerbern ein enges Verwandtschaftsverhältnis besteht und
der Au-pair-Aufenthalt somit in erster Linie der Pflege familiärer
Beziehungen dienen soll. Im Vordergrund eines Au-pair-Aufenthaltes muß die
Ausbildung stehen. 5.
Au-pair-Beschäftigte
helfen der Gastfamilie bei der Betreuung der Kinder und bei allen anfallenden
Hausarbeiten. Die Mithilfe beträgt etwa 5 Stunden täglich bzw. 30
Wochenstunden und soll so eingeteilt werden, daß dem Au-pair genügend Zeit
für Sprachkurse, zur weiteren Fortbildung und Freitzeitgestaltung zur
Verfügung steht. Ziel des Au-pair-Aufenthaltes ist nicht, unter Umgehung der
ausländer- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen eine Haushaltskraft zu ersetzen. Ein Merkblatt über die erforderlichen
Visaunterlagen ist beigefügt. Vor der Visumerteilung muß die Botschaft noch
die Zustimmung der Ausländerbehörde Ihres Wohnortes eingeholt werden. Da dies
einige Wochen dauern kann, sollte der Visumantrag rechtzeitig eingereicht
werden.
E h e s c h l i e ß u n g e n I. Deutsch -thailändische Eheschließung 1.
Heirat
in Thailand | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||